Dringt ein Einbrecher in die Wohnung ein und verursacht durch Missbrauch des Telefon-Festnetzanschlusses oder von Mobiltelefonen zusätzliche Gebühren, übernimmt die Janitos Versicherung in der Hausratversicherung Best Selection diese Mehrkosten – bis zu einer festgelegten Entschädigungsgrenze.
Mitversicherte Kosten:
Mitversichert sind Kosten durch den Missbrauch des Telefon-Festnetzanschlusses bzw. von Mobiltelefonen (Mehrgebühren), nachdem der Täter auf eine nach Abschnitt A 3.2.1 bis 3.2.6 VHB 2010 bezeichnete Art in die Wohnung eingedrungen ist.
Höhe der Entschädigung:
- Die Entschädigung für nachweislich entstandene Mehrkosten ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt.
- Im Rahmen dieser Entschädigungsgrenze beträgt die Leistung des Versicherers für Mehrkosten durch den Missbrauch von Mobiltelefonen maximal EUR 750.
Was bedeutet das konkret?
Verschafft sich ein Einbrecher Zugang zur Wohnung und telefoniert anschließend auf Ihre Kosten – etwa über das Festnetz oder ein Mobiltelefon – springt die Versicherung für die dadurch entstandenen zusätzlichen Gebühren ein. Für diese Mehrkosten gilt eine Obergrenze, wobei für Mobiltelefone zusätzlich ein eigener Höchstbetrag vorgesehen ist.
Häufige Fragen
Welche Telefonkosten sind nach einem Einbruch mitversichert?
Mitversichert sind die Mehrgebühren durch den Missbrauch des Telefon-Festnetzanschlusses bzw. von Mobiltelefonen, nachdem der Täter auf eine nach Abschnitt A 3.2.1 bis 3.2.6 VHB 2010 bezeichnete Art in die Wohnung eingedrungen ist.
Wie hoch ist die Entschädigung für die Mehrkosten?
Die Entschädigung für nachweislich entstandene Mehrkosten ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt.
Gibt es eine besondere Grenze für Mobiltelefone?
Ja. Im Rahmen der Entschädigungsgrenze beträgt die Leistung des Versicherers für Mehrkosten durch den Missbrauch von Mobiltelefonen maximal EUR 750.
Müssen die Mehrkosten nachgewiesen werden?
Ja, erstattet werden nachweislich entstandene Mehrkosten im Rahmen der genannten Entschädigungsgrenze.
Dokumentversion: 2024.07