In der Hausratversicherung Best Selection der Janitos Versicherung verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung bestimmter Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit – mit klar benannten Ausnahmen bei Mindestsicherungen der Wohnung und beim Fahrraddiebstahl.
Abweichend von Ziff. 11.6. gilt:
Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit und/oder eine Sicherheitsvorschrift
- nach Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010 und/oder
- Abschnitt A 16.1 VHB 2010 und/oder
- Ziff. 11.21.
so verzichtet der Versicherer abweichend von Abschnitt B 8.3.1 VHB 2010 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- die unter Nr. 1 und 2 der Sicherungsanforderungen zur Hausratversicherung beschriebenen Mindestsicherungen der Wohnung
- die Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten nach Ziff. 6 (Fahrraddiebstahl)
Was bedeutet das konkret?
Wenn man eine Pflicht oder Sicherheitsvorschrift grob fahrlässig verletzt, kürzt der Versicherer die Leistung in vielen Fällen nicht, weil er auf diesen Einwand verzichtet. Für bestimmte Bereiche gilt dieser Verzicht jedoch nicht – das betrifft die Mindestsicherungen der Wohnung sowie die Regelungen zum Fahrraddiebstahl.
Häufige Fragen
Was passiert bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit?
Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit und/oder Sicherheitsvorschrift nach Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010, Abschnitt A 16.1 VHB 2010 und/oder Ziff. 11.21., verzichtet der Versicherer abweichend von Abschnitt B 8.3.1 VHB 2010 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Für welche Fälle gilt der Verzicht nicht?
Ausgenommen sind die unter Nr. 1 und 2 der Sicherungsanforderungen beschriebenen Mindestsicherungen der Wohnung sowie die Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten nach Ziff. 6 (Fahrraddiebstahl).
Gilt der Verzicht auch beim Fahrraddiebstahl?
Nein. Die Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten nach Ziff. 6 (Fahrraddiebstahl) sind von dieser Regelung ausgenommen.
Welche Regelung wird hier abgeändert?
Diese Regelung gilt abweichend von Ziff. 11.6. und verzichtet abweichend von Abschnitt B 8.3.1 VHB 2010 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.