In der Hausratversicherung Best Selection der Janitos Versicherung stehen Kundenschließfächer in Tresorräumen von Bank- und Geldinstituten den Wertschutzschränken gleich. Zusätzlich zählen auch technische, optische und akustische Sicherungsanlagen auf dem Grundstück der versicherten Wohnung zum Hausrat.
In Erweiterung zu Abschnitt A 13.1.2 VHB 2010 gilt:
Kundenschließfächer in Tresorräumen von Bank- und Geldinstituten stehen Wertschutzschränken gleich.
7.6. Technische, optische und akustische Überwachungsanlagen / Sicherheitselektronik
In Erweiterung zu Abschnitt A 6.2.3 VHB 2010 gilt:
Zum Hausrat gehören auch technische, optische und akustische Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates dienen und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Der Einschluss gilt jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Bewahren Sie Wertsachen in einem Kundenschließfach im Tresorraum einer Bank oder eines Geldinstituts auf, wird dieses so behandelt wie ein Wertschutzschrank. Außerdem sind Sicherungsanlagen wie Überwachungstechnik auf dem Grundstück Ihrer Wohnung als Teil des Hausrats mitversichert – allerdings nur, wenn dafür keine Gebäudeversicherung aufkommt.
Häufige Fragen
Sind Kundenschließfächer in Bank-Tresorräumen mitversichert?
Ja. Kundenschließfächer in Tresorräumen von Bank- und Geldinstituten stehen Wertschutzschränken gleich.
Gehören Überwachungsanlagen zum versicherten Hausrat?
Ja. Zum Hausrat gehören auch technische, optische und akustische Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates dienen und sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden.
Gibt es eine Einschränkung beim Einschluss der Sicherungsanlagen?
Ja. Der Einschluss gilt nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann.
Auf welche Bedingungen bezieht sich die Regelung?
Die Schließfach-Regelung erweitert Abschnitt A 13.1.2 VHB 2010, die Regelung zu Überwachungsanlagen erweitert Abschnitt A 6.2.3 VHB 2010.