Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Best Selection besteht auch dann Außenversicherungsschutz, wenn ein Raub an Personen begangen wird, die vom Versicherungsnehmer mit der Betreuung versicherter Sachen beauftragt wurden – etwa bei einer angedrohten Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben.
In Erweiterung von Abschnitt A 7.4 VHB 2010 gilt:
Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die vom Versicherungsnehmer mit der Betreuung der versicherten Sachen beauftragt wurden.
Erfasst sind auch die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer oder eine mit der Betreuung versicherter Sachen beauftragte Person versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Person, die im Auftrag des Versicherungsnehmers auf die versicherten Sachen aufpasst, beraubt, greift der Außenversicherungsschutz genauso wie beim Versicherungsnehmer selbst. Auch die Herausgabe von Sachen unter der Androhung von Gewalt gegen Leib oder Leben ist mitgedeckt, sofern die Gewalt unmittelbar am selben Ort ausgeführt werden soll. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Gilt der Schutz auch für beauftragte Betreuungspersonen?
Ja. Der Außenversicherungsschutz bei Raub gilt auch dann, wenn der Raub an Personen begangen wird, die vom Versicherungsnehmer mit der Betreuung der versicherten Sachen beauftragt wurden.
Ist die Herausgabe von Sachen unter Androhung von Gewalt mitversichert?
Ja. Erfasst sind die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer oder eine beauftragte Person versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird.
Welche Bedingung gilt bei einer angedrohten Gewalttat?
Der Schutz gilt nur, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Erweiterung?
Die Regelung gilt in Erweiterung von Abschnitt A 7.4 VHB 2010.