Bei der Hausratversicherung Best Selection der Janitos Versicherung übernimmt der Versicherer erweiterte Sachverständigenkosten, wenn ein entschädigungspflichtiger Schaden über 10.000 Euro liegt. Zusätzlich ist geregelt, ab wann ein vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gilt.
Erweiterte Sachverständigenkosten:
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden EUR 10.000, so ersetzt der Versicherer 90 % der nach Abschnitt A 15.6 VHB 2010 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, maximal EUR 15.000.
11.3. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung:
Abweichend von Abschnitt A 17.1.3 VHB 2010 liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 VHB 2010 erst vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus ununterbrochen unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird.
Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden besonders hoch ist und ein Sachverständigenverfahren nötig wird, trägt der Versicherer einen Großteil der Kosten, die sonst beim Versicherungsnehmer verbleiben würden. Außerdem muss eine leerstehende Wohnung erst nach einer längeren, ununterbrochenen Zeit ohne Beaufsichtigung gemeldet werden – kürzere Abwesenheiten sind unproblematisch. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Ab welchem Schaden werden erweiterte Sachverständigenkosten übernommen?
Die Übernahme greift, wenn der entschädigungspflichtige Schaden EUR 10.000 übersteigt.
Wie hoch ist die Erstattung der Sachverständigenkosten?
Der Versicherer ersetzt 90 % der nach Abschnitt A 15.6 VHB 2010 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, maximal EUR 15.000.
Wann gilt ein Unbewohntsein der Wohnung als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Erst wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus ununterbrochen unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist nur dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.