Die Janitos Versicherung erstattet in der Hausratversicherung Best Selection die Kosten für die technische Wiederherstellung privater und beruflicher Daten, wenn diese durch einen Versicherungsfall am Datenträger beschädigt, verloren oder nicht mehr verfügbar sind – inklusive Regeln für private Musik-, Video- und Fotodateien sowie klaren Grenzen und Ausschlüssen.
Abweichend von Abschnitt A 6.4 VHB 2010 gilt:
Sind Daten und Programme infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, beschädigt worden, verloren gegangen oder nicht mehr verfügbar, besteht Versicherungsschutz:
- für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, zur privaten und beruflichen Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
- für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten der Wiederbeschaffung oder des Neukaufs bzw. des neuerlichen Lizenzerwerbs von ausschließlich privaten Musik-, Video- oder Fotodateien, die nachweislich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person käuflich erworben wurden. Der Anspruch auf diese Leistung besteht nur soweit eine technische Wiederherstellung erfolglos war oder nicht möglich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme, maximal EUR 1.000 begrenzt.
Nicht ersetzt werden:
- die Kosten der Wiederbeschaffung, des Neukaufs oder eines neuerlichen Lizenzerwerbs von Daten und Programmen, ausgenommen der unter Nr. 2 genannten Dateien.
- Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sogenannte Raubkopien).
- Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versicherter Schaden einen Datenträger beschädigt und dadurch Daten oder Programme verloren gehen, hilft dieser Baustein bei den Kosten, sie wiederherzustellen. Erstattet wird die technische Wiederherstellung privater und beruflicher Daten – auch dann, wenn der Versuch der Wiederherstellung nicht gelingt. Für gekaufte private Musik-, Video- oder Fotodateien gibt es zusätzlich eine Erstattung, falls sich die Daten technisch nicht mehr retten lassen. Für die Höhe der Leistung und die genannten Ausschlüsse gelten die oben aufgeführten Grenzen.
Häufige Fragen
Welche Daten sind bei der Wiederherstellung versichert?
Versichert ist die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen, die zur privaten und beruflichen Nutzung bestimmt sind, wenn sie durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Datenträger betroffen sind.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Kosten der technischen Wiederherstellung sind je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt. Für private Musik-, Video- oder Fotodateien gilt ebenfalls eine Grenze von 2 % der Versicherungssumme, maximal EUR 1.000.
Werden auch erfolglose Wiederherstellungsversuche bezahlt?
Ja. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Sind auch gekaufte private Musik-, Video- oder Fotodateien versichert?
Ja, wenn sie nachweislich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person käuflich erworben wurden. Der Anspruch besteht jedoch nur, soweit eine technische Wiederherstellung erfolglos war oder nicht möglich ist.
Was ist von der Erstattung ausgeschlossen?
Nicht ersetzt werden die Wiederbeschaffung, der Neukauf oder ein neuerlicher Lizenzerwerb von Daten und Programmen (außer der unter Nr. 2 genannten Dateien), Kosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien), sowie Kosten für Daten und Programme, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten werden.
Dokumentversion: 2024.07