Wer bei der Janitos Versicherung eine Hausratversicherung im Tarif Best Selection abgeschlossen hat, kann bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres von einer Prämienbefreiung profitieren – für bis zu 6 oder sogar 12 Monate, sofern bestimmte Voraussetzungen zu Vorbeschäftigung, Vertragsdauer und Prämienzahlung erfüllt sind.
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Vollendung des 58. Lebensjahres wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien prämienfrei gestellt.
Wann Arbeitslosigkeit vorliegt:
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer:
- keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgeht,
- beim zuständigen Amt als arbeitslos gemeldet ist,
- von dort entsprechende Unterstützungsleistungen bezieht und
- sich aktiv um Arbeit bemüht.
Voraussetzungen für die Prämienfreistellung von bis zu 6 Monaten:
Der Versicherungsvertrag wird ab der der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung beim Versicherer folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate prämienfrei gestellt, wenn:
- der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate vollbeschäftigt war,
- der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate bestand und
- die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt ist.
Erneute Arbeitslosigkeit während der 6 Monate:
Sollte der Versicherungsnehmer während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung beim Versicherer folgenden Fälligkeit nochmals prämienfrei gestellt. Die Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate.
Verlängerung auf bis zu 12 Monate:
Bei einer Vertrags- und Prämienzahldauer von mindestens 24 Monaten verlängert sich die prämienfreie Zeit auf bis zu 12 Monate. Sollte der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate eine Beschäftigung annehmen, gilt die obige Klausel sinngemäß.
Regelung für Selbständige:
Selbständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen.
Mitwirkungspflichten:
- Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
- Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
Ausschluss:
Kein Anspruch auf Prämienfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Was bedeutet das konkret?
Verliert man seinen Arbeitsplatz unverschuldet, muss die Hausratversicherung dennoch nicht sofort gekündigt werden: Unter bestimmten Bedingungen läuft der Schutz weiter, während für einen begrenzten Zeitraum keine Prämie zu zahlen ist. Wie lange diese beitragsfreie Zeit dauert, hängt davon ab, wie lange der Vertrag schon besteht und wie lange man zuvor beschäftigt war. Wichtig ist, dass man beim zuständigen Amt gemeldet ist, sich aktiv um Arbeit bemüht und die Rückkehr in eine Beschäftigung dem Versicherer mitteilt.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Alter ist die Prämienbefreiung möglich?
Die Prämienbefreiung greift bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern die weiteren Kriterien erfüllt sind.
Wie lange wird der Vertrag prämienfrei gestellt?
Grundsätzlich für bis zu 6 Monate. Bei einer Vertrags- und Prämienzahldauer von mindestens 24 Monaten verlängert sich die prämienfreie Zeit auf bis zu 12 Monate.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen sein, der Vertrag muss bei Eintritt mindestens 12 Monate bestanden haben und die Prämie muss bezahlt sein.
Gilt die Regelung auch für Selbständige?
Ja. Selbständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit – außer durch Arbeitsunfähigkeit – unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen.
Wann besteht kein Anspruch auf Prämienfreistellung?
Kein Anspruch besteht für eine Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.