In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung legt der Tarif Best Selection klar fest, welche Sicherheitsvorschriften Sie beachten müssen: Bei Abwesenheit sind alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen zu betätigen und funktionsfähig zu halten – wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert Kündigung oder Leistungskürzung.
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, gilt:
- Alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen sind zu betätigen.
- Die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten.
Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
Gebrauchsfähiger Zustand:
- Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
- Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 8.3 VHB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Wer die Wohnung verlässt, sollte abschließen und vereinbarte Sicherungen sowie Einbruchmeldeanlagen aktivieren. Kurze Abwesenheiten wie der Gang zum Briefkasten oder Mülleimer sind davon ausgenommen. Sicherungen sollten stets funktionstüchtig bleiben. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann das Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.
Häufige Fragen
Muss ich die Wohnung bei jeder Abwesenheit sichern?
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Gilt das auch bei kurzen Wegen?
Nein. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird, zum Beispiel beim Gang zum Briefkasten oder Mülleimer.
In welchem Zustand müssen die Sicherungen sein?
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Was passiert bei einer Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B 8.3 VHB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.