Wer in der Hausratversicherung Best Selection der Janitos Versicherung gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Installation von Rauchmeldern nicht einhält, muss keine Obliegenheitsverletzung fürchten – die Nichtinstallation in den versicherten Räumlichkeiten gilt ausdrücklich nicht als solche.
Abweichend von Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010 gilt:
Die Nichteinhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zur Installation von Rauchmeldern in den versicherten Räumlichkeiten gilt nicht als Obliegenheitsverletzung.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Wird ein Rauchmelder entgegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben nicht in den versicherten Räumen installiert, wird dies im Rahmen dieses Tarifs nicht als Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit gewertet.
Häufige Fragen
Gilt die fehlende Installation von Rauchmeldern als Obliegenheitsverletzung?
Nein. Die Nichteinhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zur Installation von Rauchmeldern in den versicherten Räumlichkeiten gilt nicht als Obliegenheitsverletzung.
Auf welche Räume bezieht sich diese Regelung?
Sie bezieht sich auf die versicherten Räumlichkeiten.
Von welcher Bestimmung weicht diese Regelung ab?
Die Regelung gilt abweichend von Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Hausratversicherung Best Selection.