Verletzt die begünstigte Person in der Hausratversicherung Best Selection der Janitos Versicherung ihre Obliegenheiten vorsätzlich, entfällt die Leistung vollständig – bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Hier erfahren Sie, wann eine Kürzung ausbleibt und wer die Beweislast trägt.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen:
- Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die begünstigte Person.
Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Obliegenheit absichtlich missachtet, riskiert, dass der Versicherer gar nicht leistet. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden – je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt. Die begünstigte Person muss dabei nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Wenn der Verstoß aber weder die Aufklärung des Schadens noch die Höhe der Leistung beeinflusst hat, bleibt die Kürzung aus.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wer trägt die Beweislast?
Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die begünstigte Person.
Wann bleibt eine Leistungskürzung aus?
Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte.