In der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung gelten im Tarif JA Dental 75 gestaffelte Höchstbeträge für die ersten Kalenderjahre: 1.600 Euro in den ersten zwei, 2.400 Euro in den ersten drei und 3.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren – bei unfallbedingter Behandlung entfällt diese Begrenzung. Dazu regelt der Tarif die Anrechnung von Leistungen der GKV.
In der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif JA Dental 75 folgende Staffelung für die ersten Kalenderjahre:
- 1.600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren
- 2.400 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und
- 3.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung.
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
3.6. Anrechnung von Leistungen der GKV:
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann.
Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde).
Was bedeutet das konkret?
In den ersten Jahren nach Vertragsbeginn sind die Leistungen für Zahnbehandlungen zunächst der Höhe nach begrenzt. Diese Grenzen steigen mit jedem weiteren Kalenderjahr an. Wird eine Behandlung durch einen Unfall notwendig, greift diese Begrenzung nicht. Zusätzlich spielt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eine Rolle: Ihre Vorleistungen werden bei der Erstattung berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Leistungen in den ersten Jahren?
Es gelten 1.600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 2.400 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und 3.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Gilt die Begrenzung auch bei einem Unfall?
Nein, bei unfallbedingter Behandlung entfällt diese Begrenzung.
Wann beginnt das erste Kalenderjahr?
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
Was passiert, wenn ich keine GKV-Leistung in Anspruch nehme?
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann, ist dies relevant. Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen – zum Beispiel weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde –, greift die Anrechnung von Leistungen der GKV.