Die Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung erstattet im Tarif JA Dental 75 Zahnbehandlung, Individualprophylaxe, Zahnersatz und Kieferorthopädie – mit klar geregelten Prozentsätzen wie 100 %, 80 % oder 75 % und Grenzen wie 80 Euro pro Jahr für die Prophylaxe. Erfahren Sie, welche Leistungen versichert sind und wo Höchstbeträge gelten.
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen erstattet:
3.1. Zahnbehandlung
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 %.
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff. 3.3.
Als Zahnbehandlung gelten:
- allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu gehören u.a. Wurzelspitzen-Resektionen
- Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
- Test
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen:
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen)
3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 80 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
- Professionelle Zahnreinigung
- Versiegelung (Fissurenversiegelung)
- Fluoridierung
- Speicheltests zur Keimbestimmung (Bakterien/DNA-Test)
- Erstellung eines Mundhygienestatus
- Kontrolle des Übungserfolges
- Kariesrisikodiagnostik
Für die Durchführung können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.
3.3. Zahnersatz
Ersetzt werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Sofern nicht die Regelversorgung:
Es werden 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
Sofern für eine Zahnersatzmaßnahme:
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
Als Zahnersatz gelten:
- Einlagenfüllungen (Inlays)
- Kronen
- Prothetische Leistungen (Brücken)
- implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für weichgewebs- und knochenaufbauende Maßnahmen
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen:
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen)
Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis einschließlich Zahn sechs erstattungsfähig.
Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
3.4. Kieferorthopädie
Ersetzt werden Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen.
(1) Bei Beginn der Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres:
Ersetzt werden 75 % der Aufwendungen.
(2) Bei Beginn der Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
Ersetzt werden 75 % der Aufwendungen, auf 1.500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:
- Mini-Metall
- unsichtbare Zahnspange (Invisalign)
- Lingualtechnik
- festsitzender Retainer
- konfektionierte herausnehmbare Geräte
- festsitzender Lückenhalter
- farbige oder farblose Bögen und Teilbögen
- thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen
- Pendulum
- Distal-Jet
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen:
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen)
3.5. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif deckt vier Bereiche rund um die Zahngesundheit ab: die Zahnbehandlung, die Individualprophylaxe, den Zahnersatz und die Kieferorthopädie. Je nach Bereich gelten unterschiedliche Erstattungssätze und teilweise jährliche oder fallbezogene Höchstbeträge. Behandlungen, die bereits vor Vertragsabschluss begonnen oder angeraten wurden, sind nicht mitversichert. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Sind bereits begonnene Behandlungen versichert?
Nein. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Wie hoch ist die Erstattung für die professionelle Zahnreinigung?
Bei der zahnmedizinischen Individualprophylaxe werden 100 % der Aufwendungen ersetzt. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 80 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Wie werden Inlays und Kronen eingeordnet?
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff. 3.3.
Wie viel wird für Kieferorthopädie bei Erwachsenen erstattet?
Bei Beginn der Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden 75 % der Aufwendungen ersetzt, begrenzt auf 1.500 Euro je Versicherungsfall.
Gibt es eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten?
Nein. Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.