Die Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung erstattet im Tarif JA Dental 100 zahnärztliche Aufwendungen zu 100 % – von Zahnbehandlung und Individualprophylaxe über Zahnersatz und Kieferorthopädie bis zu Schmerzausschaltung und Bleaching. Erfahren Sie, welche Leistungen im Detail versichert sind und welche Erstattungsgrenzen über die Zahnstaffel gelten.
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen erstattet:
3.1. Zahnbehandlung
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 %.
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff. 3.3.
Als Zahnbehandlung gelten:
- allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu gehören u. a. Wurzelspitzen-Resektionen
- Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
- Test
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen:
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z. B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen)
3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen.
Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
- Professionelle Zahnreinigung
- Versiegelung (Fissurenversiegelung)
- Fluoridierung
- Speicheltests zur Keimbestimmung (Bakterien/DNA-Test)
- Erstellung eines Mundhygienestatus
- Kontrolle des Übungserfolges
- Kariesrisikodiagnostik
Für die Durchführung können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.
3.3. Zahnersatz
Ersetzt werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Sofern nicht die Regelversorgung
Es werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
Sofern für eine Zahnersatzmaßnahme
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
Als Zahnersatz gelten:
- Einlagenfüllungen (Inlays)
- Kronen
- Prothetische Leistungen (Brücken
- implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für weichgewebs- und knochenaufbauende Maßnahmen
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen:
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z. B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen)
Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig.
Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
3.4. Kieferorthopädie
Ersetzt werden Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen
(1) Bei Beginn der Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres:
- a) Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen
- b) Besteht eine Leistungspflicht der GKV
(2) Bei Beginn der Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u. a. auch:
- Mini-Metall
- unsichtbare Zahnspange (Invisalign)
- Lingualtechnik
- festsitzender Retainer
- konfektionierte herausnehmbare Geräte
- festsitzender Lückenhalter
- farbige oder farblose Bögen und Teilbögen
- thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen
- Pendulum
- Distal-Jet
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen:
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z. B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen)
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung:
- Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf)
- Vollnarkose
- Lachgas-Sedierung
- Akupunktur
- Hypnose
3.6. Zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching)
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für zahnaufhellende Maßnahmen beim Zahnarzt (Bleaching). Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 300 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren.
3.7. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1. und 3.3. bis 3.6. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal:
- 1.500 Euro im ersten Kalenderjahr
- 3.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren
- 4.500 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und
- 6.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
3.8. Anrechnung von Leistungen der GKV
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann
Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde)
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif deckt ein breites Spektrum zahnärztlicher Leistungen ab und erstattet diese jeweils bis zu 100 %. Dazu zählen die reine Zahnbehandlung, Vorsorge in Form der Individualprophylaxe, Zahnersatz, kieferorthopädische Maßnahmen sowie Verfahren zur Schmerzausschaltung und Zahnaufhellung. In den ersten Versicherungsjahren wirkt die sogenannte Zahnstaffel als jährlich ansteigende Höchstgrenze, die bei unfallbedingten Behandlungen nicht greift. Bereits vor Vertragsbeginn begonnene oder angeratene Behandlungen sind nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Sind bereits begonnene Behandlungen versichert?
Nein. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Wie hoch ist die Erstattung für Bleaching?
Zahnaufhellende Maßnahmen beim Zahnarzt (Bleaching) werden zu 100 % ersetzt. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 300 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren.
Welche Höchstgrenzen gelten in den ersten Jahren?
Die Erstattung nach den Ziffern 3.1. und 3.3. bis 3.6. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal 1.500 Euro im ersten Kalenderjahr, 3.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, 4.500 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und 6.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Bei unfallbedingter Behandlung entfällt diese Begrenzung.
Ist die Anzahl der Implantate begrenzt?
Nein. Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
Werden Kosten für eine professionelle Zahnreinigung übernommen?
Ja. Die professionelle Zahnreinigung zählt zur zahnmedizinischen Individualprophylaxe, für die 100 % der Aufwendungen ersetzt werden. Die Durchführung ist auch durch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) möglich.
Dokumentversion: 2021.07