Die Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung erstattet im Tarif JA Dental 100Plus Zahnbehandlung, Individualprophylaxe und Zahnersatz zu 100 Prozent. Erfahren Sie, welche Leistungen für Kieferorthopädie, Schmerzausschaltung und Bleaching gelten und welche Höchstbeträge und Zahnstaffel-Grenzen zu beachten sind.
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen erstattet:
3.1. Zahnbehandlung
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 %.
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff. 3.3, Fissurenversiegelungen zählen zur Zahnmedizinischen Individualprophylaxe nach Ziff. 3.2.
Als Zahnbehandlung gelten:
- allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu gehören u.a. Wurzelspitzen-Resektionen, Wurzelbehandlungen und Wurzelkanal-Behandlungen inklusive elektrometrischer Wurzellängenmessung sowie der Behandlung mit dem OP-Mikroskop sowie plastische Füllungen insbesondere Kunststoff-, Komposit- und Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen.
- Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums, inklusive VECTOR-Technologie, Schleimhauttransplantation, Bakterienanalyse, DNA-Test
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen:
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen).
3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen.
Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
- Professionelle Zahnreinigung,
- Versiegelung (Fissurenversiegelung),
- Fluoridierung,
- Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-Test),
- Erstellung eines Mundhygienestatus,
- Kontrolle des Übungserfolges,
- Kariesrisikodiagnostik,
Für die Durchführung können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.
3.3. Zahnersatz
Ersetzt werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Als Zahnersatz gelten:
- Einlagenfüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen,
- Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
- Prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
- implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für weichgewebs- und knochenaufbauende Maßnahmen,
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen:
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten), u.a. auch CEREC-Versorgungen.
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen).
Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig.
Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
3.4. Kieferorthopädie
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, sofern eine Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt, deren Indikation auf einen Unfall zurückzuführen ist, der nach Versicherungsbeginn eingetreten ist und diese Fehlstellung aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Der Erstattungsbetrag ist dabei auf maximal 2.500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:
- Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets,
- unsichtbare Zahnspange (Invisalign),
- Lingualtechnik,
- festsitzender Retainer,
- konfektionierte herausnehmbare Geräte,
- festsitzender Lückenhalter,
- farbige oder farblose Bögen und Teilbögen,
- thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen,
- Pendulum,
- DistalJet,
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen:
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen).
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt, für die die GKV nicht leistungspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherer für die zu Grunde liegende zahnärztliche Behandlung nach diesem Tarif gemäß Ziff. 3.1., 3.3. oder 3.4. leistungspflichtig ist. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 350 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung, für die die GKV nicht leistungspflichtig ist, können z.B. sein:
- Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf),
- Vollnarkose,
- Lachgas-Sedierung,
- Akupunktur,
- Hypnose.
3.6. Zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching)
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für zahnaufhellende Maßnahmen beim Zahnarzt (Bleaching). Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 300 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren.
3.7. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1., 3.3. und 3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal:
- 1.500 Euro im ersten Kalenderjahr,
- 3.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren,
- 4.500 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und
- 6.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
3.7. Anrechnung von Leistungen der GKV
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann, wird diese von den tariflichen Leistungen abgezogen. Ein vereinbarter Selbstbehalt mit der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) gilt ebenfalls als Vorleistung und wird nicht erstattet.
Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), werden pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Tariflich bestehende Leistungsobergrenzen (auch die Zahnstaffelbeträge) gelten dabei unverändert fort.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif erstattet Zahnbehandlungen, Vorsorge und Zahnersatz grundsätzlich zu 100 Prozent – zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV. Für bestimmte Bereiche wie Kieferorthopädie, Schmerzausschaltung oder Bleaching gelten feste Höchstbeträge. In den ersten Jahren begrenzt zudem eine Zahnstaffel die Erstattung. Behandlungen, die schon vor Vertragsabschluss begonnen oder angeraten wurden, sind nicht abgedeckt. Diese Zusammenfassung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Werden Zahnbehandlung und Zahnersatz zu 100 % erstattet?
Ja. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung, zahnmedizinische Individualprophylaxe und Zahnersatz werden zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 % ersetzt.
Wie hoch ist die Erstattung für Kieferorthopädie?
Kieferorthopädische Leistungen werden zu 100 % erstattet, sofern die Fehlstellung auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist und aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Der Erstattungsbetrag ist auf maximal 2.500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Welche Grenzen gelten für Schmerzausschaltung und Bleaching?
Für Maßnahmen zur Schmerzausschaltung beträgt die maximale Erstattung 350 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Für zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) sind es maximal 300 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren.
Wie funktioniert die Zahnstaffel?
Die Erstattung nach den Ziffern 3.1., 3.3. und 3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt: 1.500 Euro im ersten, 3.000 Euro in den ersten zwei, 4.500 Euro in den ersten drei und 6.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Bei unfallbedingter Behandlung nach Versicherungsbeginn entfällt diese Begrenzung.
Was passiert, wenn ich keine GKV-Leistung in Anspruch nehme?
Werden von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen – etwa bei einem Zahnarzt ohne Kassenzulassung –, werden pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV abgezogen. Die tariflichen Leistungsobergrenzen und Zahnstaffelbeträge gelten dabei unverändert fort.