In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung ist genau geregelt, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt – vom Aufbrechen und Einsteigen über den Einsatz falscher Schlüssel bis zum Diebstahl mit richtigen Schlüsseln, die zuvor durch Einbruch oder Raub erlangt wurden. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.4.1(1) oder Nr. 3.4.1(2) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
- mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
- in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Dokumentenversion: 2024.07
Was bedeutet das konkret?
Der Begriff Einbruchdiebstahl beschreibt, unter welchen Umständen ein Diebstahl als versicherter Einbruch gilt. Erfasst sind insbesondere das gewaltsame Eindringen in Räume, das Einsteigen, das Aufbrechen von Behältnissen sowie der Einsatz falscher oder unrechtmäßig erlangter Schlüssel. Auch das Sich-Einschleichen oder Verborgenhalten und der Diebstahl auf frischer Tat mit bestimmten angewandten Mitteln können darunterfallen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was gilt als Einbruchdiebstahl?
Einbruchdiebstahl liegt unter anderem vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt, ein Behältnis aufbricht, sich einschleicht oder verborgen hält, auf frischer Tat angetroffen wird oder unrechtmäßig erlangte Schlüssel benutzt.
Was ist ein falscher Schlüssel?
Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist.
Reicht das Verschwinden von Sachen als Beweis für einen falschen Schlüssel?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Gilt ein Diebstahl mit richtigem Schlüssel als Einbruchdiebstahl?
Ja, wenn der Dieb den richtigen Schlüssel innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hatte. Bei einem durch Diebstahl erlangten Schlüssel gilt dies nur, wenn weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.