Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung liegt Raub vor, wenn Gewalt gegen den Versicherungsnehmer angewendet, eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird oder seine Widerstandskraft durch Unfall, Ohnmacht oder Herzinfarkt ausgeschaltet ist – erfahren Sie hier die genauen Voraussetzungen.
Raub liegt vor, wenn
- (1) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
- (2) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
- (3) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 3.4.1 verübt wurden.
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Von Raub spricht man, wenn Ihnen Ihre Sachen mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt gegen Leib oder Leben abgenommen werden – oder wenn Sie sich wegen eines Unfalls, einer Ohnmacht oder eines Herzinfarkts nicht wehren können. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl ohne Überwindung eines bewussten Widerstands zählt dagegen nicht als Raub. Auch Personen, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung sind, werden Ihnen gleichgestellt.
Häufige Fragen
Gilt Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl gelten daher nicht als Raub.
Zählt es als Raub, wenn mir Sachen unter Androhung von Gewalt abgenommen werden?
Ja. Raub liegt vor, wenn Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten muss die Tat innerhalb desjenigen Versicherungsortes verübt werden sollen, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
Bin ich versichert, wenn mir wegen einer Ohnmacht oder eines Herzinfarkts Sachen weggenommen werden?
Ja. Raub liegt auch vor, wenn Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Gilt der Schutz auch für andere Personen in der Wohnung?
Ja. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Sind Sachen versichert, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden?
Grundsätzlich nicht. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen nach 3.4.1 verübt wurden.
Dokumentenversion: 2024.07