Bei Raub greift die Hausratversicherung der Janitos Versicherung über die Außenversicherung, wenn versicherte Sachen unter Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben herausgegeben werden – auch bei Personen in häuslicher Gemeinschaft. Erfahren Sie, welche Fälle abgedeckt sind und wo die Grenzen liegen.
Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf:
- Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihnen unter Bedrohung mit einer Gewalttat gedroht, um versicherte Gegenstände herauszugeben, springt die Außenversicherung ein. Das gilt auch, wenn diese Bedrohung Personen betrifft, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Nicht abgedeckt sind jedoch Sachen, die erst auf Aufforderung des Täters an den Ort gebracht werden, an dem sie weggenommen oder herausgegeben werden.
Häufige Fragen
Wann besteht Außenversicherungsschutz bei Raub?
Der Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil unter Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Gilt der Schutz auch für Mitbewohner?
Ja, der Schutz gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sind alle geraubten Sachen abgedeckt?
Nein. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Was zählt als Raub im Sinne dieser Regelung?
Maßgeblich ist die Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll und der Versicherungsnehmer deshalb versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt.