In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung besteht eine Anzeigepflicht, sobald der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt wird. Erfahren Sie, wer wen in welcher Form informieren muss und warum die Textform dabei entscheidend ist.
Anzeigepflicht bei wiederaufgefundenen Sachen:
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner anzuzeigen.
Die Anzeige erfolgt in Textform, zum Beispiel:
- Telefax
- Brief
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine Sache, die als abhandengekommen galt, wieder auf oder wird ihr Verbleib bekannt, muss der jeweils andere Vertragspartner darüber informiert werden. Diese Information soll ohne schuldhaftes Zögern und in nachweisbarer Textform – etwa per E-Mail, Fax oder Brief – erfolgen. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer sind je nach Kenntnisstand dazu verpflichtet.
Häufige Fragen
Wer muss den Verbleib wiederaufgefundener Sachen anzeigen?
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer sind zur Anzeige verpflichtet, sobald sie Kenntnis vom Verbleib der abhandengekommenen Sachen erlangen. Angezeigt wird dies jeweils dem Vertragspartner.
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Wann muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen.
Was löst die Anzeigepflicht aus?
Die Anzeigepflicht wird ausgelöst, wenn der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt wird.