Taucht nach der Schadenzahlung eine gestohlene Sache wieder auf, regelt die Hausratversicherung der Janitos Versicherung, was mit Entschädigung und Sache geschieht: Je nach Höhe der gezahlten Entschädigung besteht ein Wahlrecht oder eine Rückzahlungspflicht – wichtig ist die Zwei-Wochen-Frist nach schriftlicher Aufforderung des Versicherers.
Rückerhalt nach Zahlung der vollen Entschädigung:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat er die Wahl:
- die Entschädigung zurückzuzahlen oder
- die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Rückerhalt nach Zahlung einer geringeren Entschädigung:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Kommt eine gestohlene oder verlorene Sache wieder zum Vorschein, nachdem der Versicherer bereits gezahlt hat, dann muss ein Ausgleich erfolgen. Wurde der volle Versicherungswert ersetzt, entscheidet der Versicherungsnehmer, ob er das Geld zurückgibt oder die Sache abtritt. Wurde nur ein geringerer Betrag gezahlt, darf er die Sache behalten und das Geld zurückzahlen – andernfalls wird die Sache verkauft und der Erlös anteilig aufgeteilt. Für die Entscheidung gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine gestohlene Sache nach voller Entschädigung zurückbekomme?
Sie haben die Wahl: Sie zahlen die Entschädigung zurück oder Sie stellen die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Wie lange habe ich Zeit, mein Wahlrecht auszuüben?
Das Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die gezahlte Entschädigung geringer war als der Versicherungswert?
Dann können Sie die Sache behalten und müssen die Entschädigung zurückzahlen.
Was passiert, wenn ich mich zur Rückzahlung nicht bereit erkläre?
Erklären Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, muss die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkauft werden. Vom Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, der seiner geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.