Verletzt der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung seine Anzeigepflicht, drohen je nach Verschulden unterschiedliche Folgen: von der rückwirkenden Vertragsänderung über Rücktritt und Leistungsfreiheit bis hin zu Kündigung und Anfechtung. Erfahren Sie, welche Rechte dem Versicherer im Einzelfall zustehen.
Vertragsänderung:
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
Ausschluss von Rechten des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt (1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung:
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Vertragsabschluss nicht alle gefahrerheblichen Umstände korrekt angegeben wurden, hängen die möglichen Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt. Je nach Situation kann der Versicherer die Vertragsbedingungen anpassen, vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder – bei arglistiger Täuschung – den Vertrag anfechten. Kannte der Versicherer den betreffenden Umstand bereits, bleiben ihm diese Rechte in Teilen verwehrt. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer nicht vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht?
Hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen, werden diese Bedingungen auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei unverschuldeter Pflichtverletzung gelten die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode.
Wann darf ich als Versicherungsnehmer nach einer Vertragsänderung kündigen?
Erhöht sich durch die Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder wird die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wann kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Der Versicherer kann zurücktreten, wenn die Anzeigepflicht verletzt wurde – es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass der Vertrag auch zu gleichen oder anderen Bedingungen zustande gekommen wäre.
Welche Folge hat eine arglistige Verletzung der Anzeigepflicht?
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Zudem bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt.
Wann sind die Rechte des Versicherers ausgeschlossen?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Dokumentenversion: 2024.07