In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis in Textform abgegeben werden – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief –, sofern kein Gesetz die Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel:
- Telefax
- Brief
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen möchten, genügt in der Regel die Textform. Sie können also bequem eine E-Mail, ein Fax oder einen Brief senden – eine handschriftlich unterschriebene Erklärung ist nur nötig, wenn das Gesetz oder der Vertrag es ausdrücklich verlangt. Richten Sie Ihre Mitteilung dabei am besten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und der Vertrag nichts anderes bestimmt, sind Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis in Textform abzugeben.
Welche Wege zählen zur Textform?
Zur Textform gehören zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Gibt es Ausnahmen von der Textform?
Ja. Wenn das Gesetz Schriftform verlangt oder der Vertrag etwas anderes bestimmt, gilt diese abweichende Vorgabe. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.