Wer in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung eine Änderung von Anschrift oder Namen nicht mitteilt, muss wissen, wie Erklärungen des Versicherers trotzdem wirksam werden – nämlich per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse, mit einer klaren Zugangsfrist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen oder Ihren Namen ändern und dies dem Versicherer nicht melden, kann der Versicherer wichtige Mitteilungen weiterhin an Ihre letzte bekannte Adresse schicken. Ein solcher eingeschriebener Brief gilt dann bereits kurze Zeit nach dem Versand als bei Ihnen angekommen – auch wenn Sie ihn dort nicht mehr erhalten. Deshalb ist es sinnvoll, Adress- und Namensänderungen zeitnah mitzuteilen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja. Bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung gilt Entsprechendes.
Wann gilt der Brief als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
In welcher Form muss der Versicherer die Erklärung versenden?
Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Dokumentenversion: 2024.07