Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag der Janitos Versicherung im Bereich Hausratversicherung stehen neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung weitere zuständige Gerichte offen – etwa am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder, bei betrieblichen Verträgen, am Sitz des Gewerbebetriebes.
In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt für Klagen gegen den Versicherer Folgendes:
Zuständiges Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag:
- Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
- In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Betriebliche Versicherung:
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen möchten, haben Sie die Wahl zwischen mehreren möglichen Gerichten. Neben den allgemeinen Gerichtsständen können Sie auch das Gericht an Ihrem Wohnort ansprechen. Handelt es sich um eine betriebliche Versicherung, kommt zusätzlich das Gericht am Sitz Ihres Gewerbebetriebes in Betracht.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist für Klagen gegen den Versicherer zuständig?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
In Ermangelung eines Wohnsitzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist bei einer betrieblichen Versicherung zuständig?
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Gelten neben dem Wohnsitzgericht noch weitere Gerichtsstände?
Ja, die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts besteht neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung.