In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung darf der Versicherer mindestens einmal im Kalenderjahr prüfen, ob die Prämiensätze bestehen bleiben oder angepasst werden – nach anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik, unter Berücksichtigung der Schaden- und Kostenentwicklung. Erfahren Sie, ab welcher Schwelle angepasst wird und wann ein Kündigungsrecht besteht.
Prüfung und Ermittlung des Anpassungsbedarfs:
In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 ist der Versicherer berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Prämiensatz mindestens alle 5 Jahre – gerechnet ab dem 01.01.2024 – neu ermittelt.
Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensätze eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
Grundlagen der Neukalkulation:
Die Neukalkulation berücksichtigt neben der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen.
Bei steigenden Kosten berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur – bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare – Erhöhungen von:
- Abschluss- und Verwaltungskosten
- höhere Regulierungskosten für Schadensfälle
- Rückversicherungskosten
- inflationär bedingte Preissteigerungen
- Steuererhöhungen
Eine Anpassung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
Datengrundlage:
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Daten werden u. a. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellt.
Zusammenfassung abgrenzbarer Risiken:
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulierende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen z. B. bei dem Kriterium „Geographische Lage“ in Betracht.
Durchführung der Anpassung:
Sofern die Neukalkulation nach Nr. 10.2.1 eine Veränderung des Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen.
Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämiensatzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen).
Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer schaut sich die Prämien regelmäßig an und kalkuliert sie neu, damit die Verträge dauerhaft finanzierbar bleiben. Dabei können sich Prämien erhöhen oder sinken – je nach Schaden- und Kostenentwicklung. Ändert sich der Prämiensatz um weniger als drei Prozent, bleibt alles wie es ist. Wird die Prämie erhöht, dürfen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wie oft darf die Prämie geprüft werden?
Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr zu prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten werden können oder angepasst werden müssen. Der Prämiensatz wird mindestens alle 5 Jahre – gerechnet ab dem 01.01.2024 – neu ermittelt.
Ab welcher Höhe wird die Prämie angepasst?
Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
Kann die Prämie auch gesenkt werden?
Ja. Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung ist der Versicherer verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen.
Kann ich bei einer Prämienerhöhung kündigen?
Ja. Bei einer Erhöhung aufgrund des vereinbarten Anpassungsrechts können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zugehen.
Darf die Prämie zur Gewinnsteigerung erhöht werden?
Nein. Eine Anpassung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
Dokumentenversion: 2024.07