In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt die Regelung zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften dann entsprechend, wenn beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind – so ist der gemeinsame Hausstand abgesichert.
Regelung für Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften:
Nr. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Leben zwei Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zusammen, wird diese Konstellation für die Hausratversicherung so behandelt wie in Nr. 11.6 beschrieben. Voraussetzung ist, dass beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Häufige Fragen
Gilt die Regelung auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften?
Ja. Nr. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Beide Partner müssen am Versicherungsort gemeldet sein.
Welche Regelung wird auf Lebenspartnerschaften angewendet?
Es gilt Nr. 11.6 entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Was gilt, wenn nur ein Partner am Versicherungsort gemeldet ist?
Die entsprechende Anwendung von Nr. 11.6 setzt voraus, dass beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Bedingungswerk ab.