Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung regelt das Verfahren vor der Feststellung, wie das Sachverständigenverfahren abläuft: Jede Partei benennt einen Sachverständigen in Textform, versäumte Fristen führen zur Ernennung durch das Amtsgericht, und beide Gutachter bestimmen gemeinsam einen Obmann.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
- Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
- Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter 15.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Was bedeutet das konkret?
Können sich Versicherer und Versicherungsnehmer über die Schadenhöhe nicht einigen, kann ein Sachverständigenverfahren durchgeführt werden. Dabei benennt jede Seite einen eigenen Gutachter. Reagiert die andere Seite nicht innerhalb der genannten Frist, kann das zuständige Amtsgericht einen Sachverständigen bestimmen. Damit eine neutrale Entscheidung möglich ist, bestimmen beide Sachverständigen zusätzlich einen dritten Gutachter als Obmann.
Häufige Fragen
Wie muss ein Sachverständiger benannt werden?
Jede Partei hat ihren Sachverständigen in Textform zu benennen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Welche Frist gilt für die Benennung des zweiten Sachverständigen?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Wen darf der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen?
Der Versicherer darf keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ebenso ausgeschlossen sind Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Was passiert, wenn sich die Sachverständigen nicht auf einen Obmann einigen?
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Dokumentenversion: 2024.07