In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A 10.2.1) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A 10.2.1).
Dokumentenversion: 2024.07
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A 10.2.1) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A 10.2.1).
Dokumentenversion: 2024.07