In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung insbesondere dann vor, wenn sich abgefragte Umstände ändern, die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt oder vereinbarte Sicherungen wegfallen. Erfahren Sie, welche Situationen Sie melden müssen.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A 10.2.1) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A 10.2.1).
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss bestimmte Umstände, die für den Versicherungsschutz wichtig sind, sollten Sie das melden. Dazu zählen etwa Dinge, nach denen im Antrag gefragt wurde, ein längeres Leerstehen der Wohnung ohne Aufsicht oder Sicherung sowie das Wegfallen vereinbarter Sicherungen. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein vom Versicherer vor Vertragsschluss oder im Antrag abgefragter Umstand ändert, die Wohnung länger unbewohnt bleibt oder vereinbarte Sicherungen wegfallen.
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielen vereinbarte Sicherungen eine Rolle?
Ja. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A 10.2.1).