Wird ein Wertpapier in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, gelten für Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Rückerlangung – doch bei Zinsverlust durch verzögerte Leistungen dürfen Sie die Entschädigung behalten.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein verlorenes Wertpapier über ein Aufgebotsverfahren offiziell für ungültig erklärt wird, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Papier wieder zurückbekommen. Nur wenn Ihnen durch die verspätete Auszahlung von Leistungen aus dem Wertpapier ein Zinsverlust entstanden ist, dürfen Sie die erhaltene Entschädigung in diesem Umfang behalten.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Wertpapier für kraftlos erklärt wird?
Wird ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Darf ich die Entschädigung in diesem Fall behalten?
Die Entschädigung darf behalten werden, soweit dem Versicherungsnehmer durch die Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Werde ich anders gestellt als bei einer Rückerlangung des Wertpapiers?
Nein. Bei einer Kraftloserklärung im Aufgebotsverfahren gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Rückerlangung des Wertpapiers.
Was ist mit einem Zinsverlust durch verzögerte Leistungen?
Ist durch die Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden, kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung in diesem Umfang behalten.
Inhalte aus: Abschnitt B, Dokumentenversion: 2024.07