Wer bei der Janitos Versicherung eine Hausratversicherung hat, muss im Schadenfall bestimmte Pflichten erfüllen: Schäden mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, bei Straftaten die Polizei einschalten und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Welche Obliegenheiten konkret gelten, erfahren Sie hier.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sind Sie als Versicherungsnehmer gefordert: Sie sollen den Schaden möglichst gering halten, den Versicherer rasch informieren und dessen Hinweise beachten. Bei Straftaten gegen Ihr Eigentum schalten Sie die Polizei ein und reichen eine Liste der verlorenen Gegenstände ein. Das Schadenbild bleibt unverändert, bis der Versicherer es freigibt; sind Änderungen nötig, dokumentieren Sie den Zustand. Außerdem erteilen Sie erforderliche Auskünfte, reichen angeforderte Belege ein und lassen abhandengekommene Sparbücher oder Urkunden sperren. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Versicherer über einen Schaden informieren?
Sie müssen den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Muss ich bei einem Einbruch oder Diebstahl die Polizei einschalten?
Ja. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zusätzlich reichen Sie dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
Darf ich die Schadenstelle nach dem Schaden verändern oder aufräumen?
Das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wurden. Sind Veränderungen unumgänglich, dokumentieren Sie das Schadenbild nachvollziehbar (z. B. durch Fotos) und bewahren die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer auf.
Was ist bei abhandengekommenen Sparbüchern oder Wertpapieren zu tun?
Für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden ist unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten. Abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen.
Muss ich dem Versicherer Auskünfte und Belege geben?
Ja. Sie erteilen dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede erforderliche Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – und gestatten Untersuchungen zu Ursache und Höhe des Schadens. Zudem bringen Sie vom Versicherer angeforderte Belege bei, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Dokumentenversion: 2024.07