Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung entscheidet der Grad des Verschuldens über die Leistung: Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung kürzen. Wer nachweist, dass die Verletzung nicht ursächlich war, kann seinen Anspruch dennoch erhalten – und für Auskunftspflichten gilt eine wichtige Hinweisregel.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 oder 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an eine vereinbarte Pflicht (Obliegenheit), hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Versäumnis wiegt: Bei absichtlichem Verstoß kann die Leistung ganz entfallen, bei grober Unachtsamkeit anteilig gekürzt werden. Können Sie belegen, dass Ihr Versäumnis keinen Einfluss auf den Schaden oder dessen Regulierung hatte, bleibt der Anspruch – außer bei Arglist – bestehen. Für Pflichten zur Auskunft nach einem Schaden muss der Versicherer Sie vorher schriftlich auf die möglichen Folgen hinweisen.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 oder 8.2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung Leistung erhalten?
Ja. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Was gilt bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Schaden?
Der Versicherer ist nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.