Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung wegen einer Gefahrerhöhung unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend sind dabei die Monatsfrist ab Kenntnis sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 9.3 erlöschen in folgenden Fällen:
- wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden, oder
- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Erhält der Versicherer Kenntnis von einer Gefahrerhöhung, hat er das Recht, den Vertrag zu kündigen oder anzupassen. Dieses Recht ist jedoch zeitlich begrenzt: Handelt er nicht innerhalb eines Monats, entfällt die Möglichkeit. Auch wenn der frühere Zustand vor der Gefahrerhöhung wieder hergestellt ist, kann der Versicherer diese Rechte nicht mehr geltend machen.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung?
Die Rechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Wie lange hat der Versicherer Zeit, seine Rechte auszuüben?
Der Versicherer hat einen Monat ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung Zeit, um sein Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung auszuüben.
Ab wann beginnt die Monatsfrist zu laufen?
Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung.
Was passiert, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird?
Ist der Zustand wiederhergestellt, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung.
Dokumentenversion: 2024.07