Wer bei der Janitos Versicherung eine Hausratversicherung hat, sollte wissen, wann nach einer Gefahrerhöhung die Leistung gekürzt wird oder ganz entfällt – und in welchen Fällen der Schutz trotz Gefahrerhöhung vollständig bestehen bleibt.
Verletzung der Pflichten nach einer Gefahrerhöhung:
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Verletzung der Anzeigepflicht nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3:
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Wann die Leistungspflicht des Versicherers bestehen bleibt:
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Erhöht sich das Risiko und der Versicherungsnehmer verletzt seine damit verbundenen Pflichten, kann der Versicherer im Schadenfall weniger oder gar nicht zahlen – je nachdem, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Schutz trotz Gefahrerhöhung vollständig erhalten bleibt, etwa wenn die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich war.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Pflichtverletzung nach einer Gefahrerhöhung?
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Was gilt bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung?
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Ab wann ist der Versicherer bei verletzter Anzeigepflicht leistungsfrei?
Bei einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugegangen sein müssen – sofern die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Sie bleibt bestehen, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Versicherungsfall war, wenn die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und keine Kündigung erfolgt war oder wenn der Versicherer statt der Kündigung eine erhöhte Prämie verlangt.