Wer in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit Konsequenzen rechnen: Der Versicherer kann kündigen oder ganz beziehungsweise teilweise leistungsfrei werden. Wann diese Leistungsfreiheit ausnahmsweise entfällt, erfahren Sie hier.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 11.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8 beschriebenen Voraussetzungen zu folgenden Reaktionen berechtigt:
- zur Kündigung berechtigt
- oder ganz oder teilweise leistungsfrei
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Kommt der Versicherungsnehmer seiner Pflicht zur Anzeige absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht nach, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder seine Leistung ganz oder teilweise verweigern. Hatte der Versicherer allerdings schon vor dem Schadenfall Kenntnis von der anderen Versicherung, bleibt er zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeigepflicht?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wann tritt keine Leistungsfreiheit ein?
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Bei welchem Verschulden greifen die Rechtsfolgen?
Die Rechtsfolgen greifen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Wo sind die Voraussetzungen für die Rechtsfolgen geregelt?
Die Voraussetzungen sind in Abschnitt B 8 beschrieben; die Anzeigepflicht selbst finden Sie unter Nr. 11.1.