Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung ersetzt der Versicherer Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung und Minderung für geboten halten durfte oder auf Weisung des Versicherers macht – auch erfolglose. Erfahren Sie, wann Aufwendungsersatz geleistet wird, welche Grenzen gelten und welche Kosten ausgeschlossen sind.
Für Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens gilt Folgendes:
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eintritt, dürfen Sie tätig werden, um ihn zu verhindern oder klein zu halten. Kosten, die dabei entstehen, übernimmt der Versicherer – selbst dann, wenn Ihr Einsatz erfolglos bleibt, sofern Sie ihn für angebracht halten durften oder auf Weisung des Versicherers gehandelt haben. Handeln Sie eigenständig zur Abwehr eines drohenden Schadens, wird der Aufwand nur ersetzt, wenn er im Nachhinein betrachtet angemessen und erfolgreich war. Auf Wunsch kann der Versicherer den nötigen Betrag vorschießen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsversuche erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Was gilt bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall?
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann der Versicherer die Kosten vorschießen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Sind Feuerwehreinsätze mitversichert?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.