Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung bildet der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten die Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten – stets unter Berücksichtigung der vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Auch für Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten gelten klare Regelungen.
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A 8):
Grundlage ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Entschädigungsberechnung weiterer Kosten:
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B 13) gilt Nr. 12.5 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Damit versicherte Kosten erstattet werden, kommt es darauf an, welche Kosten tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind. Die Erstattung erfolgt dabei innerhalb der vereinbarten Grenzen. Für bestimmte weitere Kostenarten – etwa das Abwenden, Mindern oder Ermitteln eines Schadens – gelten dieselben Berechnungsregeln entsprechend.
Häufige Fragen
Was ist die Berechnungsgrundlage für versicherte Kosten?
Berechnungsgrundlage ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A 8).
Werden Kosten unbegrenzt erstattet?
Nein. Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Wie werden Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten berechnet?
Für diese Kosten (siehe Abschnitt B 13) gilt Nr. 12.5 entsprechend – ebenso wie für die versicherten Kosten nach Abschnitt A 8.
Muss ich die angefallenen Kosten nachweisen?
Ja. Grundlage der Entschädigung ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten.