Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung entsteht eine Gefahrerhöhung, wenn sich nach der Vertragserklärung die Umstände so ändern, dass ein Schaden oder eine Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird – hier erfahren Sie, wann sie vorliegt und wann nicht.
Wann eine Gefahrerhöhung vorliegt:
- Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
- Eine Gefahrerhöhung gemäß A 17 kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Wann keine Gefahrerhöhung vorliegt:
- Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss die Bedingungen rund um Ihren Hausrat so verändern, dass ein Schadenfall oder eine höhere Schadensumme wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Das betrifft besonders Umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ändert sich die Gefahr nur geringfügig oder gilt sie ohnehin als mitversichert, liegt keine Gefahrerhöhung vor.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Wann kann eine Gefahrerhöhung insbesondere vorliegen?
Eine Gefahrerhöhung gemäß A 17 kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Wann liegt keine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Ab welchem Zeitpunkt wird eine Gefahrerhöhung betrachtet?
Maßgeblich ist die Veränderung der tatsächlich vorhandenen Umstände nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Dokumentenversion: 2024.07