Wer bei der Janitos Versicherung eine Hausratversicherung hat, sollte wissen, wann der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung kündigen oder den Vertrag ändern darf – und wie sich Vorsatz, grobe oder einfache Fahrlässigkeit auf Fristen und Prämie auswirken.
Kündigungsrecht:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko im versicherten Haushalt erhöht und der Versicherungsnehmer seine Pflichten dazu nicht einhält, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten zu reagieren: Er kann den Vertrag beenden – je nach Verschulden sofort oder mit einem Monat Frist – oder er behält den Vertrag und passt stattdessen die Bedingungen an. Wird die Prämie deutlich teurer oder die neue Gefahr vom Schutz ausgenommen, erhält der Versicherungsnehmer wiederum ein eigenes Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer fristlos kündigen?
Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Was gilt bei einfacher Fahrlässigkeit?
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wer muss beweisen, dass kein Vorsatz vorlag?
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Welche Alternative hat der Versicherer statt einer Kündigung?
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Wann kann der Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.