Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung greifen klare Regeln, wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert ist. Erfahren Sie, wann eine Mehrfachversicherung vorliegt, wie die Versicherer als Gesamtschuldner haften, wie sich die Entschädigung berechnet und wann ein Vertrag wegen unrechtmäßiger Absicht nichtig wird.
Wann eine Mehrfachversicherung vorliegt:
Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Haftung der Versicherer als Gesamtschuldner:
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Ermäßigung des Anspruchs bei Entschädigung aus anderen Verträgen:
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Nichtigkeit bei rechtswidriger Absicht:
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Ist ein und dasselbe Interesse gleichzeitig bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert und liegen die Summen zusammen über dem eigentlichen Wert oder über dem Gesamtschaden, spricht man von einer Mehrfachversicherung. In diesem Fall haften die Versicherer gemeinsam, ohne dass der Versicherungsnehmer insgesamt mehr als seinen tatsächlichen Schaden erhält. Erhält er bereits aus einem anderen Vertrag Geld, verringert sich der Anspruch aus diesem Vertrag entsprechend. Wer eine solche Mehrfachversicherung bewusst zur unrechtmäßigen Bereicherung abschließt, riskiert die Nichtigkeit des Vertrags.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die jeder Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zahlen müsste, den Gesamtschaden übersteigt.
Kann ich mehr als meinen Schaden erstattet bekommen?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, jedoch kann der Versicherungsnehmer im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Was passiert, wenn ich aus einem anderen Vertrag bereits Entschädigung erhalte?
Der Anspruch aus diesem Vertrag ermäßigt sich so, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei vereinbarten Entschädigungsgrenzen gilt dies entsprechend.
Was gilt bei Abschluss in unrechtmäßiger Absicht?
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung geschlossen, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Gelten diese Regeln auch bei mehreren Verträgen beim selben Versicherer?
Ja. Die Regelung zur Haftung als Gesamtschuldner gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.