Wird der Vertrag in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung durch einen Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, zählen bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die des Versicherungsnehmers – ein wichtiger Punkt für die Frage, wer sich worauf berufen kann.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dokumentenversion: 2024.07
Was bedeutet das konkret?
Lassen Sie den Vertrag durch einen Vertreter abschließen, wird bei der Anzeigepflicht nicht nur auf Sie, sondern auch auf Ihren Vertreter geschaut. Handelt einer von beiden vorsätzlich oder grob fahrlässig, wirkt sich das entsprechend aus. Diese Angaben dienen als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wessen Kenntnis zählt, wenn ein Vertreter den Vertrag schließt?
Berücksichtigt werden sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers.
Welche Regelungen sind betroffen?
Die Berücksichtigung von Kenntnis und Arglist gilt bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2.
Wann kann sich der Versicherungsnehmer darauf berufen, die Anzeigepflicht nicht verletzt zu haben?
Er kann sich nur darauf berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wirkt sich das Verhalten des Vertreters auf den Versicherungsnehmer aus?
Ja. Fällt dem Vertreter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt zu haben.