Wer über die Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Balance abgesichert ist, erhält Entschädigung, wenn Rauch oder Ruß plötzlich und bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt und versicherte Sachen beschädigt oder zerstört – nicht jedoch bei dauernder Einwirkung.
In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Rauch / Ruß:
In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 1 VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Rauch oder Ruß beschädigt oder zerstört werden. Voraussetzung ist, dass der Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus im Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt.
Nicht versichert:
- Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches und/oder Rußes entstehen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt aus einer Heizung, einem Herd, einer Feuerungs- oder Trockenanlage im Versicherungsort unerwartet und entgegen ihrer normalen Funktion Rauch oder Ruß aus, sind dadurch beschädigte oder zerstörte versicherte Sachen abgedeckt. Handelt es sich dagegen um eine allmähliche, dauerhafte Einwirkung von Rauch oder Ruß, besteht kein Versicherungsschutz. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich ist der Wortlaut des Bedingungswerks.
Häufige Fragen
Welche Rauch- und Rußschäden sind versichert?
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die unmittelbar durch Rauch oder Ruß entstehen, der plötzlich bestimmungswidrig aus im Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt.
Sind Schäden durch dauernde Rauch- oder Rußeinwirkung mitversichert?
Nein. Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches und/oder Rußes entstehen, sind nicht versichert.
Aus welchen Anlagen muss der Rauch oder Ruß austreten?
Aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen, die sich im Versicherungsort befinden.
Auf welche Bedingung bezieht sich diese Regelung?
Die Leistung erfolgt in Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 1 VGB 2010.
Dokumentversion: 2022.05