In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung sind im Tarif Balance auch Blindgängerschäden mitversichert: Der Ausschluss für Kriegsschäden gilt nicht für Schäden durch Kampfmittel aus bereits abgeschlossenen Kriegshandlungen in Deutschland. Ergänzend gelten Erweiterungen zur versicherten Gefahr Leitungswasser.
In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Blindgängerschäden:
In Abänderung zu Abschnitt „A“ § 1 Nr. 2 a) VGB 2010 gilt dieser Ausschluss nicht für Schäden, die durch Kampfmittel entstehen aus bereits abgeschlossenen Kriegshandlungen in Deutschland.
B Versicherte Gefahr Leitungswasser Erweiterungen
Sofern die Gefahr Leitungswasser beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Kriegsschäden in der Wohngebäudeversicherung ausgeschlossen. Im Tarif Balance wird dieser Ausschluss jedoch abgeändert: Schäden, die durch Kampfmittel – etwa Blindgänger – aus bereits beendeten Kriegshandlungen in Deutschland verursacht werden, bleiben trotzdem versichert. Für die Gefahr Leitungswasser gelten zusätzliche Bestimmungen, wenn diese beantragt und im Versicherungsschein festgehalten ist.
Häufige Fragen
Sind Blindgängerschäden im Tarif Balance versichert?
Ja. Im Tarif Balance der Janitos Wohngebäudeversicherung gilt der Ausschluss aus Abschnitt „A“ § 1 Nr. 2 a) VGB 2010 nicht für Schäden durch Kampfmittel aus bereits abgeschlossenen Kriegshandlungen in Deutschland.
Welche Kriegsschäden bleiben trotz des Ausschlusses gedeckt?
Gedeckt bleiben Schäden, die durch Kampfmittel aus bereits abgeschlossenen Kriegshandlungen in Deutschland entstehen.
Wann gelten die Erweiterungen zur Gefahr Leitungswasser?
Die Bestimmungen zu den Leitungswasser-Erweiterungen gelten, sofern die Gefahr Leitungswasser beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert ist.
Auf welche Regelung bezieht sich die Abänderung?
Die Abänderung bezieht sich auf Abschnitt „A“ § 1 Nr. 2 a) VGB 2010.
Dokumentversion: 2022.05