Die Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Balance sieht eine Versehensklausel vor: Wer eine Anzeige versehentlich unterlässt oder fahrlässig unrichtig macht, behält den Versicherungsschutz, wenn das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und unverzüglich nachgeholt wird. Auch die Frage der Zuschlagsprämie und der Verjährungsfrist wird geregelt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Folgendes nachweist:
- Das Versäumnis beruht nur auf einem Versehen.
- Das Versäumnis wird nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist.
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Versehensklausel schützt Sie, wenn Sie eine Meldung an den Versicherer aus reinem Versehen vergessen oder versehentlich falsch gemacht haben. Solange es sich wirklich nur um ein Versehen handelt und Sie es nach dem Bemerken sofort korrigieren, bleibt Ihr Versicherungsschutz erhalten. Fällt für den nicht gemeldeten Umstand eigentlich ein Zuschlag an, wird dieser rückwirkend fällig. Regelungen zur Verjährung und ein mögliches Kündigungsrecht bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Versehen bestehen?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird.
Was muss der Versicherungsnehmer nachweisen?
Er muss nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und dass er es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt hat.
Was gilt bei einem Umstand, für den eine Zuschlagsprämie anfällt?
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist.
Wirkt sich die Versehensklausel auf die Verjährungsfrist aus?
Nein. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die Versehensklausel nicht berührt.