Die Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung ersetzt im Tarif Balance frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen wie Wasser- und Absperrhähnen, Ventilen, Wassermessern oder Geruchsverschlüssen innerhalb versicherter Gebäude – einschließlich der notwendigen Austauschkosten und begrenzt auf 5.000 Euro je Versicherungsfall.
In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Armaturen:
(1) Frostbedingte Bruchschäden an Armaturen
Gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 ersetzt der Versicherer frostbedingte Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) innerhalb versicherter Gebäude.
Ausgeschlossen sind frostbedingte Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für den Austausch der genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
(2) Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 ersetzt der Versicherer sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) innerhalb versicherter Gebäude.
Ausgeschlossen sind sonstige Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für den Austausch der genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
(3) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst den Inhalt allgemeinverständlich zusammen: Gehen Armaturen wie Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser oder Geruchsverschlüsse innerhalb der versicherten Gebäude durch Frost oder aus anderen Gründen zu Bruch, springt der Versicherer ein. Er übernimmt auch die notwendigen Kosten, um solche Armaturen im Bereich einer Rohrbruchstelle auszutauschen. Waren die Armaturen bereits vorher defekt, besteht kein Ersatz. Für die Entschädigung gilt eine Obergrenze je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Welche Armaturen sind mitversichert?
Versichert sind Armaturen innerhalb versicherter Gebäude, zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser und Geruchsverschlüsse.
Welche Bruchschäden an Armaturen sind abgedeckt?
Ersetzt werden frostbedingte Bruchschäden gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 sowie in Ergänzung dazu sonstige Bruchschäden an Armaturen.
Werden auch die Kosten für den Austausch übernommen?
Ja. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für den Austausch der genannten Armaturen, soweit dieser infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Sind bereits defekte Armaturen versichert?
Nein. Sowohl frostbedingte als auch sonstige Bruchschäden an bereits defekten Armaturen sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.