Bei der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Balance übernimmt der Versicherer die Kosten für die Untersuchung, Dekontamination und den Austausch von Erdreich, wenn nach einem Versicherungsfall eine behördliche Anordnung ergeht – begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und unter bestimmten Voraussetzungen und Fristen.
(1) Ersatz der Kosten für Dekontamination:
In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
- a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
(2) Voraussetzungen für den Ersatz:
Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen worden waren und
- b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
(3) Erhöhung einer bestehenden Kontamination:
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
(4) Nicht ersetzte Aufwendungen:
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. Nicht ersetzt werden Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
(5) Abgrenzung zu Aufräumungskosten:
Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) VGB 2010.
Auch nicht versichert sind diese Kosten, wenn die Gefahr Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Luftfahrzeuge nicht als vereinbart gilt.
(6) Ersatz aus anderem Versicherungsvertrag:
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
(7) Entschädigungsgrenze:
Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist je Versicherungsfall die Entschädigung auf 50.000,- Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem versicherten Schaden das Erdreich Ihres Grundstücks verunreinigt wird und eine Behörde dessen Untersuchung, Reinigung oder Austausch anordnet, kann der Versicherer die dafür erforderlichen Kosten übernehmen. Dazu gehören auch der Abtransport des Aushubs zur Deponie und die Wiederherstellung des Grundstücks. Es gelten dabei feste Voraussetzungen, Fristen und eine Höchstsumme. Dies ist lediglich eine allgemeinverständliche Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten für die Dekontamination des Erdreichs ersetzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt, für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten.
Welche Fristen muss ich bei der behördlichen Anordnung beachten?
Die behördliche Anordnung muss innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sein und dem Versicherer – ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen – innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet werden.
Welche Kosten sind ausdrücklich nicht versichert?
Nicht ersetzt werden unter anderem Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern, für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Ebenso ausgeschlossen sind Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder Verpflichtungen einschließlich der Einliefererhaftung.
Was gilt, wenn bereits eine Kontamination bestand?
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination erhöht, werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Die nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Zahlt der Versicherer, wenn ich aus einem anderen Vertrag Ersatz erhalten kann?
Nein. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2022.05