Die Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung ersetzt im Tarif Balance die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die unbefugte Dritte an den Außenseiten versicherter Sachen verursachen – etwa Verunstaltungen durch Farben oder Lacke. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt, zudem gelten bestimmte Anzeigepflichten und Ausschlüsse.
Erweiterter Versicherungsschutz:
In Erweiterung von Abschnitt A § 7 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden (z. B. Verunstaltung durch Farben oder Lacke etc.), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Abschnitt A § 5 Nr. 1) und 2) VGB 2010 verursacht werden.
Entschädigungsgrenze:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
Anzeigepflicht:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Nicht versicherte Schäden:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
- die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist;
- die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinem Repräsentanten verursacht werden;
- durch Brand, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall oder Leitungswasser;
- an Schaufensterverglasungen;
- an versicherten Sachen, soweit die Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
Wegfall des Versicherungsschutzes:
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Gebäudebeschädigungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers:
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Unbefugte die Außenseiten Ihres versicherten Gebäudes beschädigen – zum Beispiel durch Farb- oder Lackschmierereien –, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Beseitigung dieser Schäden. Dafür gilt eine feste Obergrenze. Wichtig ist, den Vorfall sowohl dem Versicherer als auch der Polizei sofort zu melden. Bestimmte Schadensursachen, etwa durch Krieg, Brand oder eigenes Verschulden, sind vom Schutz ausgenommen. Sowohl Sie als auch der Versicherer können diesen zusätzlichen Schutz zu bestimmten Fristen beenden.
Häufige Fragen
Welche Schäden durch unbefugte Dritte sind versichert?
Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden – zum Beispiel Verunstaltungen durch Farben oder Lacke – an den Außenseiten versicherter Sachen im Sinne von Abschnitt A § 5 Nr. 1) und 2) VGB 2010.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
Was muss ich nach einem Schaden tun?
Sie sind verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2010 kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Kriegsereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand, Schäden durch den Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten, Schäden durch Brand, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall oder Leitungswasser, Schäden an Schaufensterverglasungen sowie Schäden an Gebäuden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten nicht benutzbar sind.
Kann dieser Versicherungsschutz beendet werden?
Ja. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich verlangen, dass dieser Schutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Dokumentversion: 2022.05