In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung darf der Versicherer im Tarif Balance mindestens einmal jährlich prüfen, ob die Beitragssätze beibehalten oder angepasst werden – erfahren Sie, wie Neukalkulation, Drei-Prozent-Grenze und Ihr Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung geregelt sind.
a) Prüfung der Beitragssätze:
Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Beitragssätze beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarf wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre gerechnet ab dem 01.01.2023 neu ermittelt.
b) Zweck der Prüfung:
Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Beitragssätze eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
c) Grundsätze der Kalkulation:
Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
d) Grundlagen der Neukalkulation:
Die Neukalkulation berücksichtigt neben der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetretenen Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen.
Bei steigenden Kosten berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Erhöhungen von:
- Abschluss- und Verwaltungskosten
- höheren Regulierungskosten für Schadensfälle
- Rückversicherungskosten
- inflationär bedingten Preissteigerungen
- Steuererhöhungen
Eine Anpassung der Beiträge aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
e) Datengrundlage für die Kalkulation:
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und unternehmensübergreifende Daten in Betracht. Unternehmensübergreifende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellt.
f) Abgrenzbare Teilbestände:
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulierende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen z.B. bei folgenden Kriterien in Betracht:
- „Nutzungsart des Gebäudes“
- „Bauart“
- „Geographische Lage“
g) Anpassung des Beitragssatzes:
Sofern die Neukalkulation eine Veränderung des Beitragssatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierung verpflichtet, den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen.
Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Beitragssatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Beitragssatzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
h) Obergrenze des neuen Beitragssatzes:
Der neue Beitragssatz darf nicht höher sein als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen).
i) Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags zugehen.
Dokumentversion: 2022.05
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf regelmäßig überprüfen, ob die Beiträge zum Vertrag noch zur Schaden- und Kostenlage passen. Dabei kann der Beitrag steigen oder sinken. Grundlage ist eine fachlich saubere Neukalkulation, nicht das Ziel, mehr Gewinn zu erzielen. Bewegt sich die Veränderung nur in geringem Umfang, bleibt der Beitrag unverändert. Wird der Beitrag angehoben, dürfen Sie den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig kündigen.
Häufige Fragen
Wie oft darf der Beitrag überprüft werden?
Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Beitragssätze beibehalten oder angepasst werden müssen. Der Beitragssatz wird zudem mindestens alle 5 Jahre, gerechnet ab dem 01.01.2023, neu ermittelt.
Kann der Beitrag auch gesenkt werden?
Ja. Eine Anpassung kann eine Erhöhung oder eine Absenkung sein. Ergibt die Neukalkulation eine Beitragssatzreduzierung, ist der Versicherer sogar verpflichtet, den Beitragssatz entsprechend anzupassen.
Ab welcher Höhe wird der Beitrag angepasst?
Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Beitragssatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und keine Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Erhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung bei der nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Bei einer Erhöhung aufgrund des vereinbarten Anpassungsrechts können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Der Versicherer weist Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hin.
Darf der Beitrag zur Gewinnsteigerung erhöht werden?
Nein. Eine Anpassung der Beiträge aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht. Der neue Beitragssatz darf außerdem nicht höher sein als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen.