Im Tarif Erneuerbare Energien der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung entscheidet die Höhe der Wiederherstellungskosten darüber, ob ein Teil- oder Totalschaden vorliegt. Erfahren Sie, welche Aufwendungen erstattet werden, wann Abzüge greifen und wie der Neuwertanteil abgesichert ist.
(1) Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
(2) Teilschaden
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand der versicherten Anlagen wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere:
- Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe.
- Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
- De- und Remontagekosten.
- Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten.
- Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist.
- Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren.
- Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
b) Abzug bei Wertverbesserung
Bei den folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
- Hilfs- und Betriebsstoffe.
- Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel.
- Werkzeuge aller Art.
- sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
c) Nicht versicherte Aufwendungen
Der Versicherer entschädigt nicht:
- Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären.
- Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.
- Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären.
- entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie.
- Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
(3) Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
(4) Zeitwertbegrenzung
Abweichend von Nr. (2) und (3) ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles begrenzt:
- Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
- Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
(5) Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. (4) übersteigt (Neuwertanteil) unter der Voraussetzung, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Schaden an der versicherten Anlage kommt es zunächst darauf an, ob sich eine Reparatur noch lohnt: Bleiben die Wiederherstellungskosten samt Altmaterialwert unter dem Neuwert, gilt der Schaden als Teilschaden – der Versicherer übernimmt dann die nötigen Kosten für die Instandsetzung. Übersteigen die Kosten den Neuwert, liegt ein Totalschaden vor und der Neuwert wird ersetzt. Wird die Anlage nicht wiederhergestellt oder wiederbeschafft, richtet sich die Leistung nach dem Zeitwert. Der zusätzliche Neuwertanteil ist an eine gesicherte Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren geknüpft. In allen Fällen wird der Wert des Altmaterials angerechnet.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Teilschaden und wann ein Totalschaden vor?
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, liegt ein Totalschaden vor.
Welche Kosten übernimmt der Versicherer bei einem Teilschaden?
Erstattet werden alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen – etwa Ersatzteile, Reparaturstoffe, Lohnkosten, De- und Remontage, Transport sowie Kosten für Betriebssystem, Aufräumen, Dekontamination und Vernichtung. Der Wert des Altmaterials wird abgezogen.
Was wird bei einem Totalschaden ersetzt?
Bei einem Totalschaden entschädigt der Versicherer den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Wann ist die Entschädigung auf den Zeitwert begrenzt?
Die Leistung ist auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die Anlage bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft wird, oder wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden können.
Unter welcher Voraussetzung erhalte ich den Neuwertanteil?
Der Anspruch auf den Neuwertanteil, also den Teil der Entschädigung über den Zeitwertschaden hinaus, besteht nur, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Dokumentversion: 2022.05