In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Leistungen des Versicherers:
Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadenfalls im Zusammenhang mit dem Gebrauch des als versichert gemeldeten Fahrzeugs im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für von der versicherten Person aufgewandte Kosten:
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht unmittelbar fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinersatzteile auf Euro 154,.
Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abgekommen, organisiert der Versicherer die Bergung des versicherten Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
Leistung beläuft sich auf Euro 154,; hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet.
Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden Kosten übernommen
a) für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches gemäß A.3.6.
b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz der versicherten Person, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann,
c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde.
Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.000 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen. Bei größerer Entfernung kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit Schlafbzw. Liegewagen oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden. Kosten für nachgewiesene Taxifahrten werden bis zu Euro 52,übernommen.
Fahrzeugverzollung und verschrottung
Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die dabei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierfür entstehenden Kosten (inklusive Abschlepp- und Abstellkosten) übernommen.
Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
Kann auf einer Reise das versicherte Fahrzeug infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Fahrunfähigkeit des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, organisiert der Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Fahrunfähigkeit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Veranlasst die versicherte Person die Abholung selbst, erhält sie als Kostenersatz Euro 0,30 je Kilometer Luftlinie zwischen ihrem Wohnsitz und dem Schadenort.
Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten übernommen, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu maximal je Euro 77,pro Person.
Übernachtung bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Ziffer A.3.1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens vier Nächte Übernachtungskosten übernommen, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf maximal Euro 77,je Übernachtung und Person.
Mietwagen bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffern A.3.1.4 oder A.3.1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für fünf Tage bis zu maximal Euro 52,je Tag übernommen. Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für ein gleichartiges Fahrzeug für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person bis zu Euro 260,auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen, sofern der Versicherer die Organisation des Mietwagens übernommen und die versicherte Person nicht bereits einen Mietwagen vor Ort genutzt hat. Nebenkosten, z. B. Haftungsausschluss oder Treibstoff, werden nicht übernommen.
Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versicherer, dass die versicherte Person diese auf dem schnellstmöglichen Wege erhält und trägt alle entstehenden Versand- und Zollkosten.
Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisiert der Versicherer den Transport des Fahrzeugs zu einer geeigneten Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person.
Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall Muss das versicherte Fahrzeug
a) nach Panne oder Unfall im Ausland bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu einer Werkstatt
oder
b) nach Diebstahl und Wiederauffindung im Ausland bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verschrottung
untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
Benennung von Anwälten/Strafkaution nach Unfällen im Ausland
a) Wird die versicherte Person aufgrund eines Verkehrsunfalls im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht, so verauslagt der Versicherer bis zum Gegenwert von Euro 10.226,pro versicherte Person die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution sowie in diesem Zusammenhang anfallende Gerichts- oder notwendige Anwaltskosten bis zum Gegenwert von Euro 1.279,pro versicherte Person. Der Versicherer ist bei der Beschaffung eines Anwalts behilflich.
b) Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zu erstatten.
Ersatz von Reisedokumenten
Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Verlust, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die hierbei anfallenden amtlichen Gebühren.
Ersatz von Zahlungsmitteln
Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Verbindung zur Hausbank der versicherten Person her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, kann die versicherte Person ein Darlehen des Versicherers bis zu Euro 1.534,je Schadenfall in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist eine Abbuchungsermächtigung für den zur Verfügung gestellten Betrag.
Vermittlung ärztlicher Betreuung
Erkrankt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, informiert der Versicherer ihn auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem diese behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
Arzneimittelversand
Ist die versicherte Person auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, organisiert der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden der versicherten Person erstattet.
Kosten für Krankenbesuch
Muss sich die versicherte Person auf einer Auslandsreise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen ununterbrochen in einem Krankenhaus
aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von Euro 512,je Schadenfall.
Krankenrücktransport
Muss die versicherte Person infolge Erkrankung auf einer Auslandsreise an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der Versicherer die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch auf die Begleitung der versicherten Person durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu maximal je Euro 77,pro Person.
Rückholung von Kindern
Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Todes oder Erkrankung der versicherten Person weder von dieser noch von einem anderen Familienangehörigen betreut werden, organisiert der Versicherer deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es werden die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu Euro 52,erstattet. Bei Entfernungen von mehr als 1.000 km kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit Schlafbzw. Liegewagen oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden.
Hilfe im Todesfall
Stirbt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt die hierdurch jeweils entstehenden Kosten.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch
Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) bzw. wegen einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht oder nur zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu Euro 2.557,je Schadenfall übernommen.
Reiserückrufservice
Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) der versicherten Person oder infolge einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens deren Rückruf von einer Auslandsreise durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.
Hilfeleistung in besonderen Notfällen
Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.22 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Euro 256,je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Person abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
Dokumentversion: 2024.10
Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadenfalls im Zusammenhang mit dem Gebrauch des als versichert gemeldeten Fahrzeugs im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für von der versicherten Person aufgewandte Kosten:
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht unmittelbar fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinersatzteile auf Euro 154,.
Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abgekommen, organisiert der Versicherer die Bergung des versicherten Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
Leistung beläuft sich auf Euro 154,; hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet.
Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden Kosten übernommen
a) für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches gemäß A.3.6.
b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz der versicherten Person, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann,
c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde.
Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.000 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen. Bei größerer Entfernung kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit Schlafbzw. Liegewagen oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden. Kosten für nachgewiesene Taxifahrten werden bis zu Euro 52,übernommen.
Fahrzeugverzollung und verschrottung
Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die dabei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierfür entstehenden Kosten (inklusive Abschlepp- und Abstellkosten) übernommen.
Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
Kann auf einer Reise das versicherte Fahrzeug infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Fahrunfähigkeit des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, organisiert der Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Fahrunfähigkeit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Veranlasst die versicherte Person die Abholung selbst, erhält sie als Kostenersatz Euro 0,30 je Kilometer Luftlinie zwischen ihrem Wohnsitz und dem Schadenort.
Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten übernommen, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu maximal je Euro 77,pro Person.
Übernachtung bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Ziffer A.3.1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens vier Nächte Übernachtungskosten übernommen, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf maximal Euro 77,je Übernachtung und Person.
Mietwagen bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffern A.3.1.4 oder A.3.1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für fünf Tage bis zu maximal Euro 52,je Tag übernommen. Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für ein gleichartiges Fahrzeug für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person bis zu Euro 260,auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen, sofern der Versicherer die Organisation des Mietwagens übernommen und die versicherte Person nicht bereits einen Mietwagen vor Ort genutzt hat. Nebenkosten, z. B. Haftungsausschluss oder Treibstoff, werden nicht übernommen.
Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versicherer, dass die versicherte Person diese auf dem schnellstmöglichen Wege erhält und trägt alle entstehenden Versand- und Zollkosten.
Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisiert der Versicherer den Transport des Fahrzeugs zu einer geeigneten Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person.
Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall Muss das versicherte Fahrzeug
a) nach Panne oder Unfall im Ausland bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu einer Werkstatt
oder
b) nach Diebstahl und Wiederauffindung im Ausland bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verschrottung
untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
Benennung von Anwälten/Strafkaution nach Unfällen im Ausland
a) Wird die versicherte Person aufgrund eines Verkehrsunfalls im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht, so verauslagt der Versicherer bis zum Gegenwert von Euro 10.226,pro versicherte Person die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution sowie in diesem Zusammenhang anfallende Gerichts- oder notwendige Anwaltskosten bis zum Gegenwert von Euro 1.279,pro versicherte Person. Der Versicherer ist bei der Beschaffung eines Anwalts behilflich.
b) Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zu erstatten.
Ersatz von Reisedokumenten
Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Verlust, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die hierbei anfallenden amtlichen Gebühren.
Ersatz von Zahlungsmitteln
Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Verbindung zur Hausbank der versicherten Person her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, kann die versicherte Person ein Darlehen des Versicherers bis zu Euro 1.534,je Schadenfall in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist eine Abbuchungsermächtigung für den zur Verfügung gestellten Betrag.
Vermittlung ärztlicher Betreuung
Erkrankt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, informiert der Versicherer ihn auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem diese behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
Arzneimittelversand
Ist die versicherte Person auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, organisiert der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden der versicherten Person erstattet.
Kosten für Krankenbesuch
Muss sich die versicherte Person auf einer Auslandsreise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen ununterbrochen in einem Krankenhaus
aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von Euro 512,je Schadenfall.
Krankenrücktransport
Muss die versicherte Person infolge Erkrankung auf einer Auslandsreise an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der Versicherer die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch auf die Begleitung der versicherten Person durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu maximal je Euro 77,pro Person.
Rückholung von Kindern
Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Todes oder Erkrankung der versicherten Person weder von dieser noch von einem anderen Familienangehörigen betreut werden, organisiert der Versicherer deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es werden die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu Euro 52,erstattet. Bei Entfernungen von mehr als 1.000 km kann eine Bahnfahrt 1. Klasse mit Schlafbzw. Liegewagen oder ein Flug (Economy Class) gewählt werden.
Hilfe im Todesfall
Stirbt die versicherte Person auf einer Reise im Ausland, sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt die hierdurch jeweils entstehenden Kosten.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch
Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) bzw. wegen einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht oder nur zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglichen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu Euro 2.557,je Schadenfall übernommen.
Reiserückrufservice
Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Verwandten (Ehepartner, Eltern oder Kinder) der versicherten Person oder infolge einer nachweisbaren erheblichen Schädigung ihres Vermögens deren Rückruf von einer Auslandsreise durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.
Hilfeleistung in besonderen Notfällen
Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.22 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Euro 256,je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Person abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
Dokumentversion: 2024.10