In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Einschränkung des Versicherungsschutzes Vorsatz:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt;
Motorsportveranstaltungen oder aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweise:
Die Pflichten nach D.2.3. sind zu beachten
Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
Darüber hinaus muss die Versicherungsschutzbeschränkung für die o.g. Fahrtveranstaltungen in der Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) nach A.3.4.2 beachtet werden.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs;
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen;
Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.6.1
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
A.1.5.6.2
Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sachschäden, die vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen mit dem Fahrzeug an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Pkw, dem Versicherungsnehmer gehörenden Gebäuden und sonstigen Sachen sogenannte Eigenschäden verursacht werden. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Der Versicherungsnehmer hat eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,je Schadenereignis zu tragen und die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,je Versicherungsjahr begrenzt. Bei Schäden an PKW besteht ein Rechtsanspruch über diese Leistungserweiterung (A.1.5.6.2) nur, sofern keinerlei Leistung für den beschädigten PKW über eine Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden kann.
Bei Schäden an sonstigen Sachen hat der Versicherungsnehmer ebenfalls eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,je Schadenereignis zu tragen und die Entschädigungsleistungsleistung ist abweichend zu der vorgenannten Regelung auf Euro 10.000,je Versicherungsjahr begrenzt. Hierbei sind elektrische, elektronische und optische Geräte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen;
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie;
Dokumentversion: 2024.10
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt;
Motorsportveranstaltungen oder aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweise:
Die Pflichten nach D.2.3. sind zu beachten
Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
Darüber hinaus muss die Versicherungsschutzbeschränkung für die o.g. Fahrtveranstaltungen in der Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) nach A.3.4.2 beachtet werden.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs;
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen;
Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.6.1
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
A.1.5.6.2
Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sachschäden, die vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen mit dem Fahrzeug an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Pkw, dem Versicherungsnehmer gehörenden Gebäuden und sonstigen Sachen sogenannte Eigenschäden verursacht werden. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Der Versicherungsnehmer hat eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,je Schadenereignis zu tragen und die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,je Versicherungsjahr begrenzt. Bei Schäden an PKW besteht ein Rechtsanspruch über diese Leistungserweiterung (A.1.5.6.2) nur, sofern keinerlei Leistung für den beschädigten PKW über eine Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden kann.
Bei Schäden an sonstigen Sachen hat der Versicherungsnehmer ebenfalls eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,je Schadenereignis zu tragen und die Entschädigungsleistungsleistung ist abweichend zu der vorgenannten Regelung auf Euro 10.000,je Versicherungsjahr begrenzt. Hierbei sind elektrische, elektronische und optische Geräte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen;
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie;
Dokumentversion: 2024.10