In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Pflichten der versicherten Personen nach Schadeneintritt:
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalls:
a) den Schaden dem Versicherer unter der 24StundenNotrufnummer unverzüglich anzuzeigen,
b) sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt,
c) den Schaden so gering wie möglich zu halten und eventuelle Weisungen des Versicherers zu befolgen,
d) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang ihrer Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,
e) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
Verletzt die versicherte Person eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich, ist der Versicherer von der Leistungsverpflichtung frei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles neben den Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.
Dokumentversion: 2024.10
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalls:
a) den Schaden dem Versicherer unter der 24StundenNotrufnummer unverzüglich anzuzeigen,
b) sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt,
c) den Schaden so gering wie möglich zu halten und eventuelle Weisungen des Versicherers zu befolgen,
d) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang ihrer Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,
e) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
Verletzt die versicherte Person eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich, ist der Versicherer von der Leistungsverpflichtung frei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles neben den Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.
Dokumentversion: 2024.10